Ihre Rechte als Geschädigter
Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen mehr
Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens mehr
Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung mehr
Im Falle eines Totalschadens mehr
Recht auf einen Anwalt mehr

Ein kleiner Tipp am Rande

Legen Sie sich ein Unfallformular und eine Kopie Ihrer Rechte in das Handschuhfach.

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Unfallbericht (68 kB)
Ihre Rechte (63 kB)

 

 

 

1. Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500,- bis 770,- €), reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

3. Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls könne Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bieten Ihnen die Meisterbetriebe der Kfz-Innung auch einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Im Falle eines Totalschadens

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräussern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.

Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräussert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

5. Recht auf einen Anwalt

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadenspositionen berücksichtigt werden.